gesund verNETZt ist ein gemeinnützig tätiger Verein, der sich für eine gesundheits- und umweltverträgliche, menschenrechts- und datenschutzkonforme Digitalisierung und Mobilfunkversorgung einsetzt.
Wir fördern einen vertrauensvollen, ausgewogenen und demokratischen Diskurs rund um Risikobeurteilung, Verordnungen und Gesetze. Dabei beziehen wir uns insbesondere auf die nicht-thermischen biologischen Effekte von elektromagnetischer Strahlung und den diesbezüglichen aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung.
Aktuelles
10.06.2025
Im derzeitigen Entwurf des neuen Gesetzes zur Telekommunikationsinfrastruktur soll der Ausbau des Mobilfunknetzes in überragendem öffentlichen Interesse stehen. Dieses bevorzugt die Mobilfunkinfrastruktur: Elektrosensible hätten kaum mehr eine Möglichkeit, strahlungsarme Wohnbereiche zukunftssicher zu planen. Das Gesetzesvorhaben steht im Widerspruch zum Vorschlag aus dem Bericht des Technikfolgenausschusses des Deutschen Bundestages „Mögliche gesundheitliche Auswirkungen verschiedener Frequenzbereiche elektromagnetischer Felder (HF-EMF)“, in dem die anerkannten Grundsätze des Risikomanagements diskutiert und gefordert und unter anderem Schutzzonen vorgeschlagen werden [6].
Deshalb haben wir beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine Stellungnahme eingereicht, in der wir fordern, strahlungsarme Gebiete als Potentialflächen für Schutzzonen vorzuhalten.
Telekommunikationsinfrastrukturen – Priorisierungsflächen für Schutzzonen vorhalten
Im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG-Änderungsgesetz 2025), 21/319, heißt es:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation zu fördern, leistungsfähige Telekommunikations-infrastrukturen zu schaffen und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze liegen bis zum 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.“
Das Gesetzesvorhaben könnte im Widerspruch zur Empfehlung des Berichts des Technikfolgenausschusses des Deutschen Bundestages stehen, die dieser in seinem Bericht zu „Mögliche[n] gesundheitliche[n] Auswirkungen verschiedener Frequenzbereiche elektromagnetischer Felder (HF-EMF)” ausspricht. Neben der Diskussion der anerkannten Grundsätze des Risikomanagements wird in dem Bericht explizit das Vorhaben funkarmer Schutzzonen empfohlen. Es ist fraglich, ob diese Option mit dem „Gesetz zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen (TKG- Änderungsgesetz 2025)” in dieser Form noch realisierbar ist.
Die Ausgangssituation
Etwa ein Prozent der Bevölkerung in Deutschland reagiert nach Angaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) besonders empfindlich auf elektrische, magnetische sowie elektromagnetische Felder. Die Schwerstbetroffenen entwickeln unter Umständen schwere körperliche Symptome [1].
Ein Teil von ihnen sucht händeringend nach strahlungsarmen Lebensumgebungen. Der zunehmende flächendeckende Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur und die mögliche Einstufung der Telekommunikationsinfrastrukturen als Projekte von überragendem öffentlichem Interesse können dazu führen, dass die „Netze mit sehr hoher Kapazität“ (Very High Capacity Networks, VHCN) nicht wie im Gesetzentwurf formuliert technologieneutral, angemessen und ausreichend verwirklicht werden, sondern eine Vielfachabdeckung erfolgt. Für die besonders empfindlich reagierende Bevölkerungsgruppe ist eine solche Vielfachabdeckung jedoch unverträglich.
gesund verNETZt e. V. fordert deshalb, im Zuge des weiteren Ausbaus der Telekommunikationsinfrastrukturen strahlungsarme Gebiete als Potentialflächen für Schutzzonen vorzuhalten. Für diese Gebiete wäre eine Grundversorgung mit Mobilfunk zu gewährleisten wie auch die Ausstattung mit einer angemessenen und ausreichenden VHCN mit Glasfaserversorgung.
Begründung
Umweltintoleranz auf elektromagnetische Felder (IEI-EMF) – eine umweltbedingte Erkrankung
Immer mehr Menschen sind in ihrer Lebensführung durch elektromagnetische Felder (EMF) beeinträchtigt. Die häufigsten Symptome sind Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Brain Fog, chronische Erschöpfung (Burnout), Tinnitus, Herzrhythmusstörungen, neurologische Symptome, Infektneigung. Die offizielle Bezeichnung hierfür lautet idiopathische Umweltintoleranz auf elektromagnetische Felder (IEI-EMF). Die alternative Bezeichnung ist Elektrosensibilität bzw. Elektrohypersensibilität (EHS). Von der EU ist EHS als Krankheit auf verschiedenen Ebenen anerkannt, so vom EU-Parlament, vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) [2] wie auch vom Ausschuss für Technikfolgenabschätzung (STOA) [3]. Das BfS gibt an, dass etwa ein Prozent der Bevölkerung betroffen sind [1]. Die wirkungsvollste Maßnahme zur Vermeidung von Symptomen und zur Regeneration der Betroffenen ist das Meiden elektromagnetischer Felder, was sich bei der derzeitigen Entwicklung immer schwieriger gestaltet. Schwerstbetroffene haben keine andere Möglichkeit, beschwerdefrei zu leben.
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wie auch das Recht auf Unversehrtheit der Wohnung sind im Grundgesetz verankert (Artikel 2, Artikel 13). Die heute schon zum Teil erhebliche Ausgrenzung EHS-Betroffener aus dem gesellschaftlichen Leben steht auch im Widerspruch zum internationalen Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) und den daraus entwickelten Vorschriften (z. B. dem seit 2002 geltenden Behindertengleichstel-lungsgesetz (BGG)). Diese Grundwerte gelten auch für Menschen mit einer IEI-EMF. Im Teilhabebericht der Bundesregierung heißt es in diesem Zusammenhang: „Die Person ist nicht behindert, sie wird [durch die umweltbedingten Barrieren] behindert“ [5]. Diese Barrieren gilt es zeitnah und möglichst weitgehend abzubauen.
Immissionsschutzrechtliche Einordnung
Laut § 22 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern. Dass es sich bei Mobilfunkstrahlung um eine Umwelteinwirkung handelt, steht außer Frage. So zählen zum Begriff der Immissionen nach § 3 Absatz 2 BImSchG ebenfalls Strahlen und Wärme, „sodass Mobilfunkstrahlung – in ihrer thermischen und athermischen Ausprägung – hiervon grundsätzlich erfasst ist“ [4, S. 47]. Die Grenzwerte der 26. BImSchV – mit denen die Bundesregierung versucht, ihrer Schutzpflicht nachzukommen – basieren auf thermischen Effekten, die athermischen Effekte bleiben gänzlich unbeachtet [4, vgl. S. 66]. Da die Betroffenen jedoch auf die athermischen Effekte reagieren, ist es existentieller Teil ihrer Daseinsvorsorge, in strahlungsarmen Gebieten leben und sich dort regenerieren zu können. Dem Schutz vor EMF wurde vom BVerG und vom BayVGH ausdrücklich städtebauliches Gewicht beigemessen. Demnach lehnte das BVerG die Einordnung von EMF als lediglich „Immissionsbefürchtungen“ ab, vielmehr bestehe ein „vorsorgerelevantes Risikoniveau“ [5].
Barrierefreier Ausbau – Technische und räumliche Anforderungen
Den Ausbau betreffend sollten in den Schutzzonen eine minimale Strahlungsexposition sowie Anschluss an die Gigabitinfrastruktur über Glasfaser sichergestellt sein. Die Gesamtexposition durch terrestrischen zivilen Mobilfunk sollte 1 μW/m² Peak nicht überschreiten. Dies reicht aus, um eine Grundversorgung mit Mobilfunk zu gewährleisten. Die Nutzung von Endgeräten muss ausschließlich kabelgebunden oder mit Li-Fi (light fidelity, optische drahtlose Technologie zur Datenübertragung) erfolgen.
Alternativlos für die Daseinsfürsorge von Schwerstbetroffenen
Ein derartiges Gebiet wäre ausschließlich für die Betroffenen und deren Familien attraktiv, da die Allgemeinbevölkerung nicht in absehbarer Zeit auf den Komfort der drahtlosen Funkdienste verzichten würde. Das Einrichten entsprechender Schutzzonen stellt eine existentielle Voraussetzung für die Daseinsfürsorge dieser Personengruppe dar. Die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Gefahr einer Zersiedlung bleibt gewahrt (vergleiche TAB [6] S. 21). Diese Zonen sind so anzuordnen, dass die Betroffenen idealerweise im regionalen Kontext ihrer Heimat wohnen bleiben können. Alternativen zu gesicherten Schutzzonen, wie sie auch im Bericht des Technikfolgenausschusses des Deutschen Bundestages empfohlen werden, gibt es derzeit nicht.
Im Sinne der Technologieneutralität, mit dem Anspruch, eine flächendeckende, angemessene und ausreichende Telekommunikationsinfrastruktur mit Gigabit-Geschwindigkeit zu gewährleisten, und angesichts der offenen Fragen zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen des Mobilfunks sollten generell alle Menschen die Möglichkeit haben, durch die Wahl ihres Wohnorts zu entscheiden, welche Gigabit-Versorgung sie wünschen. Ob über Glasfaser, Lifi oder über eine Funkverbindung. Dieses impliziert auch die Möglichkeit, Immissionseinwirkungen meiden zu können. In entsprechenden Schutzzonen wäre die Verwendung von Mobiltelefonen oder die Errich-tung von Sendeanlagen verboten oder stark eingeschränkt (siehe TAB S. 21).
Diese Zonen sind so anzuordnen, dass die Betroffenen idealerweise im regionalen Kontext ihrer Heimat wohnen bleiben können. Alternativen zu gesicherten Schutzzonen, wie sie auch im Bericht des Technikfolgenausschusses des Deutschen Bundestages empfohlen werden, gibt es derzeit nicht.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Warmbold, Wietmarschen, den 10.06.2025 für gesund verNETZt e.V.
[1] Bundesamt für Strahlenschutz: Wissenschaftlich diskutierte biologische und gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder, Rubrik: Themen, Elektromagnetische Felder, Salzgitter https://www.bfs.de/DE/themen/emf/netzausbau/wirkung/diskutiert/diskutiert_node.html (Zugriff am 09.06.2025)
[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2022:105:FULL&from=DE (Zugriff am 09.06.2025)
[3] https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/690012/EPRS_STU(2021)690012_EN.pdf (Zugriff am 09.06.2025)
[4] Brückner, Anja (2022): Kommunale Mobilfunkkonzepte im Spannungsfeld zwischen Vorsorge und Versorgung, Dissertationsschrift, Erlanger Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 12, Erlangen.
[5] Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (2010): Urteil vom 23.11.2010 – 1 BV 10.1332, Fundstelle: openJur 2012, 111803, Gründe. URL: https://openjur.de/u/487528.html (Zugriff am 09.06.2025)
[6] Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) (2022b): Mögliche gesundheitliche Auswirkungen verschiedener Frequenzbereiche elektromagnetischer Felder (HF-EMF). In: Deutscher Bundestag, Drucksache 20/5646 v. 14.02.2023, Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgen-abschätzung.
URL: https://dserver.bundestag.de/btd/20/056/2005646.pdf (Zugriff am 09.06.2025)
www.gesund-vernetzt.de,
16.05.2025
Wir haben beim Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eine Stellungnahme eingereicht, in der wir als Ergänzung im § 35 BauGB Schutzzonen für EHS-Betroffene fordern.
Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Frau Verena Hubertz
Krausenstraße 17 – 18
10117 Berlin
Schutzzonen für vulnerable Personen – Ergänzung im § 35 BauGB
Die Ausgangssituation
Etwa ein Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung reagieren nach Angaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) besonders empfindlich auf elektrische, magnetische sowie elektromagnetische Felder. Die Schwerstbetroffenen entwickeln unter Umständen schwere körperliche Symptome [1].
Ein Teil der Schwerstbetroffenen sucht händeringend nach strahlungsarmen Lebensumgebungen. Durch den zunehmenden flächendeckenden Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur und die hohe Priorität des Ausbauzieles in Richtung einer Idealversorgung lassen sich strahlungsarme Schutzzonen immer schwieriger einrichten.
Wohnräume in strahlungsarmen Schutzzonen sind für diese vulnerablen Bevölkerungsgruppen die Voraussetzung für ein beschwerdearmes oder sogar beschwerdefreies Leben. Der Bericht „Mögliche gesundheitliche Auswirkungen verschiedener Frequenzbereiche elektromagnetischer Felder (HF-EMF)“ des Technikfolgenausschusses des Deutschen Bundestages empfiehlt solche Schutzzonen [2].
Unser Planungsvorhaben: Schutzzonen für vulnerable Personen – Ergänzung im § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“
Die Gemeinden besitzen Planungshoheit. Sie können im Rahmen ihres Planungsermessens Vorsorgemaßnamen treffen und gebietsbezogene EMF-Begrenzungen (Schutzzonen) einrichten.
Die räumliche Integration derartiger Schutzzonen gestaltet sich bei den in der Regel zusammenhängend bebauten Innenbereichen schwierig bis unmöglich und im Außenbereich sind diese unter BauGB § 35 Absatz 1 nicht als privilegiertes Vorhaben gelistet.
Wir fordern, den § 35 Absatz 1 Satz 1 BauGB um Nr. 10 mit folgendem privilegierten Bauvorhaben zu ergänzen:
- (1) „Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es… „
…
10. als Schutzzone für vulnerable Personen und deren Angehörigen, die von einer idiopathischen Umweltintoleranz auf elektromagnetische Felder (IEI-EMF) betroffen sind, dient.
Begründung
Umweltintoleranz auf elektromagnetische Felder (IEI-EMF) – eine umweltbedingte Erkrankung
Immer mehr Menschen sind in ihrer Lebensführung durch elektromagnetische Felder (EMF) beeinträchtigt. Die häufigsten Symptome sind Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Brain Fog, Chronische Erschöpfung (Burnout), Tinnitus, Herzrhythmusstörungen, neurologische Symptome, Infektneigung. Die offizielle Bezeichnung hierfür lautet idiopathische Umweltintoleranz auf elektromagnetische Felder (IEI-EMF). Die alternative Bezeichnung ist Elektrosensibilität bzw. Elektrohypersensibilität (EHS). Von der EU ist EHS als Krankheit auf verschiedenen Ebenen anerkannt, so vom EU-Parlament, vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) [3] wie auch vom Ausschuss für Technikfolgenabschätzung (STOA) [4]. Das BfS gibt an, dass etwa ein Prozent der Bevölkerung betroffen sind [1]. Die wirkungsvollste Maßnahme zur Vermeidung von Symptomen und zur Regeneration der Betroffenen ist das Meiden elektromagnetischer Felder, was sich bei der derzeitigen Entwicklung immer schwieriger gestaltet. Schwerstbetroffene haben keine andere Möglichkeit, beschwerdefrei zu leben.
Recht auf körperliche Unversehrtheit
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wie auch das Recht auf Unversehrtheit der Wohnung sind im Grundgesetz verankert (Artikel 2, Artikel 13). Die heute schon zum Teil erhebliche Ausgrenzung EHS-Betroffener aus dem gesellschaftlichen Leben steht auch im Widerspruch zum internationalen Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) und den daraus entwickelten Vorschriften (z. B. dem seit 2002 geltenden Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)). Diese Grundwerte gelten auch für Menschen mit einer IEI-EMF. Im Teilhabebericht der Bundesregierung heißt es in diesem Zusammenhang: „Die Person ist nicht behindert, sie wird [durch die umweltbedingten Barrieren] behindert“ [5]. Diese Barrieren gilt es zeitnah und möglichst weitgehend abzubauen.
Immissionsschutzrechtliche Einordnung
Laut § 22 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern. Dass es sich bei Mobilfunkstrahlung um eine Umwelteinwirkung handelt, steht außer Frage. So zählen zum Begriff der Immissionen nach § 3 Absatz 2 BImSchG ebenfalls Strahlen und Wärme, „sodass Mobilfunkstrahlung – in ihrer thermischen und athermischen Ausprägung – hiervon grundsätzlich erfasst ist“ [6, S. 47]. Die Grenzwerte der 26. BImSchV – mit denen die Bundesregierung versucht, ihrer Schutzpflicht nachzukommen – basieren auf thermischen Effekten, die athermischen Effekte bleiben gänzlich unbeachtet [6, vgl. S. 66]. Für die Betroffenen, die jedoch auf die athermischen Effekte reagieren, ist es existentieller Teil ihrer Daseinsvorsorge, in strahlungsarmen Gebieten leben und sich dort regenerieren zu können. Dem Schutz vor EMF wurde vom BVerG und vom BayVGH ausdrücklich städtebauliches Gewicht beigemessen. Demnach lehnte das BVerG die Einordnung von EMF als lediglich „Immissionsbefürchtungen“ ab, vielmehr bestehe ein „vorsorgerelevantes
Risikoniveau“ [7].
Barrierefreier Ausbau – Technische und räumliche Anforderungen
Den Ausbau betreffend sollten in den Schutzzonen eine minimale Strahlungsexposition sowie Anschluss an die Gigabitinfrastruktur über Glasfaser sichergestellt sein. Die Gesamtexposition durch terrestrischen zivilen Mobilfunk sollte 1 μW/m² Peak nicht überschreiten. Dies reicht aus, um eine Grundversorgung mit Mobilfunk zu gewährleisten. Die Nutzung von Endgeräten muss ausschließlich kabelgebunden oder mit Li-Fi (light fidelity, optische drahtlose Technologie zur Datenübertragung) erfolgen.
Alternativlos für die Daseinsfürsorge von Schwerstbetroffenen
Ein derartiges Gebiet wäre ausschließlich für die Betroffenen attraktiv, da die Allgemeinbevölkerung nicht in absehbarer Weise auf den Komfort der drahtlosen Funkdienste verzichten würde. Das Einrichten entsprechender Schutzzonen stellt eine existentielle Voraussetzung für die Daseinsfürsorge dieser Personengruppe dar. Die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Gefahr einer Zersiedlung bleibt gewahrt (vergleiche TAB [4] S. 21). Diese Zonen sind so anzuordnen, dass die Betroffenen idealerweise im regionalen Kontext ihrer Heimat wohnen bleiben können. Alternativen zu gesicherten Schutzzonen, wie sie auch im Bericht des Technikfolgenausschusses des Deutschen Bundestages empfohlen werden, gibt es derzeit nicht.
Für Rückfragen zu detaillierten bauplanerischen Ausarbeitungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Wietmarschen, 16.05.2025
Mit freundlichen Grüßen
für gesund verNETZt e. V.
Thomas Warmbold, Vorsitzender gesund verNETZt e.V.
Dr.-Ing. Dagmar Lezuo, Landschaftsarchitektin
[1] Bundesamt für Strahlenschutz: Wissenschaftlich diskutierte biologische und gesundheitliche Wirkungen niederfrequenter elektrischer und magnetischer Felder, Rubrik: Themen, Elektromagnetische Felder, Salzgitter.
URL: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/netzausbau/wirkung/diskutiert/diskutiert_node.html (Zugriff am 23.03.2025)
[2] Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) (2022b): Mögliche gesundheitliche Auswirkungen verschiedener Frequenzbereiche elektromagnetischer Felder (HF-EMF). In: Deutscher Bundestag, Drucksache 20/5646 v. 14.02.2023, Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung. URL: https://dserver.bundestag.de/btd/20/056/2005646.pdf (Zugriff am 23.03.2025)
[3] Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (2022): Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des 5G-Ökosystems“ (Initiativstellungnahme) (2022/C 105/06), Berichterstatter: Dumitru FORNEA;
C 105/38, 4.13. URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C:2022:105:FULL&from=DE (Zugriff am 23.03.2025)
[4] European Parliamentary Research Service (EPRS) (2021): Health impact of 5G, STUDY Panel for the Future of Science and Technology, Scientific Foresight Unit (STOA), PE 690.012 – July 2021.
URL: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/690012/EPRS_STU(2021)690012_EN.pdf (Zugriff am 23.03.2025)
[5] Maetzel, Jakob; Heimer, Andreas; Braukmann, Jan; Frankenbach; Patrick; Ludwig, Lätizia; Schmutz, Sabrina (2021): Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen, Teilhabe – Beeinträchtigung – Behinderung, S. 22. Hrsg.: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn.
URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a125-21-teilhabebericht.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (Zugriff am 23.03.2025)
[6] Brückner, Anja (2022): Kommunale Mobilfunkkonzepte im Spannungsfeld zwischen Vorsorge und Versorgung, Dissertationsschrift, Erlanger Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 12, Erlangen.
[7] Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (2010): Urteil vom 23.11.2010 – 1 BV 10.1332, Fundstelle: openJur 2012, 111803, Gründe. URL: https://openjur.de/u/487528.html (Zugriff am 23.03.2025)
April 2025
In unserer Newsletter-Ausgabe 04/2025 besprechen wir neue Infos zu den Studien zur Wahrnehmung elektrischer Felder am Forschungszentrum für elektromagnetische Unverträglichkeit (femu) der RWTH Aachen.
Im letzten Newsletter haben wir bereits über die Studien informiert. Unser 1. Vorsitzender Thomas Warmbold wollte an der gesamten Studie teilnehmen. Da er im Labor vor Ort mit einem Breitbandmessgerät bis zu 250μW/m2 (Peak) hochfrequente Strahlung gemessen hat, kam für ihn eine Teilnahme nicht infrage. Wir widmen diesen Newsletter noch einmal einer Zusammenfassung mit den Ergänzungen des Besuches des Forschungszentrums.
Zusammengefasst sind unsere Kritikpunkte am Studiendesign:
- Unzureichende Differenzierung der Teilnehmenden: Die Studie richtet sich formal an alle Elektrosensiblen. In der Praxis gibt es jedoch verschiedene Gruppen: Betroffene, die auf Hochfrequenz (HF), auf HF und Niederfrequenz (NF) oder ausschließlich auf NF reagieren. Die NF-Gruppe unterteilt sich weiter, je nachdem ob auf elektrische Felder, magnetische Felder oder beides reagiert wird. Den Betroffenen ist dieses meistens bekannt und sie können in etwa sagen, ab wann sie reagieren. Eine Differenzierung der Teilnehmer in diese Subgruppen findet in der Studie nicht statt. Somit kann in der Studie gar nicht differenziert werden, wie viele Probanden, die vor der Studie von einer erhöhten Sensibilität gegenüber elektrischen Feldern berichtet haben, dieses auch während der Studie gezeigt haben.
- Grundbelastung im Labor: Es sind alle Elektrosensible eingeladen. Viele Betroffene reagieren auf das elektromagnetische Feld schon ab 1μW/m². In dem Labor wurden von Thomas Warmbold bis zu 250μW/m² (Peak) (49-89 μW/m² AVG) gemessen. Die Testung sollte bis zu 8 Stunden dauern. Die RWTH konnte vor der Anreise diese Grundbelastung nicht benennen. Das ist bedauerlich. Ebenso bedauerlich ist es, dass der Studienleiter niederfrequente elektrische Felder und hochfrequente elektromagnetische Strahlung nicht differenziert betrachten konnte. (Es läge nur ein „Hintergrundrauschen“ vor). Unsere Schlussfolgerung ist, dass nur Elektrosensible für diese Studie geeignet sind, die „nur“ eine sehr geringe Sensibilität gegenüber elektromagnetischen Feldern haben.
- keine Symptomerfassung, nur das unmittelbare Spüren des Feldes: Die Betroffenen berichten von einer Fülle an Symptomen. Zum Beispiel: Kopfschmerzen, Infektanfälligkeit und neurologische Ausfälle („Brain Fog“), Herzrasen, Schlafprobleme etc.. Kribbeln auf der Haut ist nur ein Symptom. Während und nach dem Provokationstest werden alle weiteren Symptome, die Hinweise auf gesundheitliche Folgen durch das elektrische Feld liefern könnten, gar nicht standardisiert erfasst – nur das unmittelbare Spüren des elektrischen Feldes ist in dieser Studie relevant.
- Fokus auf psychologische Fragebögen: Am ersten Studientag lag der Schwerpunkt auf standardisierten seriösen, psychologischen Fragebögen. Individuelle Reaktionen auf EMF spielten keine Rolle. Zusammen mit den zuvor zugesandten Fragebögen könnten sich vor allem Fehlattributionen oder Nocebo- Effekte belegen lassen. Das stellt die Neutralität des Studiendesigns in Frage. Diese seriösen psychologischen Fragebögen hätten sinnvoll sein können, wenn sie einen Bezug zur physikalischen Umwelt gehabt hätten.
- Zu kurze Expositionszeiten: Die meisten Betroffenen reagieren mit einer verzögerten Symptomatik und benötigen eine längere Reaktionszeit. In dem Provokationstest dauert jede Exposition 15 Sekunden, anschließend bleiben 5 Sekunden zur Beurteilung, ob eine Spannung vorlag. Aus unserer Wahrnehmung ist dieses nicht ausreichend.
Vielleicht hilft ein Vergleich zum Verständnis: Führen Sie einen standardisierten Test mit Probanden, die sich selbst als Allergiker bezeichnen, durch. Lassen Sie einen Teilnehmer im 20-Sekunden-Takt einmal nusshaltige, dann gleichfarbige Mandelkekse auf die Zunge legen, und er soll entscheiden, wann es welcher Keks war. Üblicherweise dauert es aber ca. 30 Minuten, bis ein Effekt eintritt und Tage, bis er wieder nachlässt. Sie finden Ergebnisse im Bereich der Rate-Wahrscheinlichkeit. Erstaunt das? Und was wäre, wenn dieser fiktive Proband nach seiner Selbsteinschätzung zur Subgruppe der Nussallergiker gehört und mit sehr heftigen allergischen Reaktionen bis hin zu Schockzuständen reagiert? Würde das auch ethische Fragen aufwerfen?
Das Fazit vom Besuch des Forschungszentrums: Es darf die Sinnhaftigkeit dieser Studie im Verhältnis zu den Kosten infrage gestellt werden. gesund verNETZt hat angeboten, beim Konzipieren von Studien mitzuwirken.
06.12.2024
Aus unserer Stellungnahme von Juni 2024 an den Runden Tisch Elektromagnetische Felder (RTEMF) des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) entspann sich ein Briefwechsel zwischen uns und dem Kompetenzzentrum Elektromagnetische Felder (KEMF) des BfS. Dieser resultierte in einer weiteren Stellungnahme von uns an das KEMF. Inhalt sind die Systematischen Reviews zum Thema Elektrohypersensibilität, die von der Weltgesundheitsorganisation im Rahmen der Neubewertung gesundheitlicher Risiken von EMF in Auftrag gegeben wurden.
In unserer Newsletter-Ausgabe 01/2025 zur WHO-Neubewertung der gesundheitlichen Wirkungen elektromagnetischer Felder Teil II erläutern wir unseren Briefwechsel.
21.06.2024
Bei der 31. Sitzung des Runden Tisches Elektromagnetische Felder (RTEMF) des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) wurden zwei systematische Reviews zum Thema Elektrohypersensibilität (EHS) besprochen. Dazu haben wir eine Stellungnahme eingereicht.
Hintergrund: Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) nimmt derzeit eine Neubewertung der gesundheitlichen Wirkungen elektromagnetischer Felder vor. Die letzte umfangreiche Bewertung der WHO zu hochfrequenten elektromagnetischen Feldern (HF-EMF) stammt aus dem Jahr 1993. Die Grundlage der Neubewertung sollen extra erstellte systematische Reviews (SR) sein, die nun veröffentlicht werden. Beim Runden Tisch EMF (RTEMF) des BfS wurden SR 7 und SR 8 besprochen.
Hauptkritikpunkt unsererseits sind die Auswahlkriterien, die sehr allgemein sind (Alter, Geschlecht, Bildungsstand etc.) und für EHS-Provokationsstudien wenig relevant sind. Beide Reviews arbeiten mit Menschen, die sich selbst als EHS bezeichnen. In den Studien der beiden Reviews wird vorausgesetzt, dass die Gruppe elektrosensibler Menschen ähnlich auf EMF reagiert, das trifft aber nicht zu. Menschen, die sich als elektrosensibel bezeichnen, reagieren sehr verschieden auf unterschiedliche Funkfrequenzen. Die Sensibilität ist abhängig von der Einwirkzeit, Leistungsflussdichte, Frequenz, dem Frequenzmix und der Modulation, sowie dem Stadium, in dem sie sich befinden. Während einerTestung müssen zudem sowohl die Regenerationszeit zwischen den einzelnen Testungen als auch der Ort bzw. die Anreise zum Provokationstest beachtet werden. Erst unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann ein sinnvoller EHS-Provokationstest konzipiert werden.
Nach dem Review von Panagopoulos, 2021 (https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8562392/) sind es vor allem die Polarisation/Kohärenz und Pulsation (v.a. im ELF-Bereich) des elektrischen Feldes, die spannungsgesteuerte Calciumionenkanäle öffnen können, was, neben dem vom Berenis Review berichteten oxidativen Stress, sehr viele biologische Phänomene von EHSlern erklären kann. Calcium ist ja als wichtiger Signalgeber bekannt, um die Zellen in ihrer jeweiligen Funktion zu steuern; z.B. Muskeln: Kontraktion, Drüsen: Ausschüttung; Nerven: Ausschüttung von Neurotransmittern und Vergrößerung von Synapsen. Auch an der zellulären Selbstzerstörung (Apoptose) durch Signale der Mitochondrien sind sie beteiligt. Über Calmodulin kann Calcium zelluläre Signale verschiedenster Art massiv verstärken. Diese Erkenntnis bietet ein schlüssiges Erklärungsmodell, warum manche Studiendesigns, die mit ungepulsten Trägerwellen von WLAN etc. arbeiten, keine Effekte zeigen.
Auch unterschiedliche Stadien von EHS wurden bei den Reviews nicht berücksichtigt. Am 13. April 2023 fand ein Workshop im EU Parlament zum Thema „Electro-Hyper-Sensitivity: The State of Science“ statt. Nach Dr. Yael Steinentwickelt sich EHS in Stadien. Menschen in Stadium 1 bemerken den Beginn der Exposition nicht, nur ein Ende, und schätzen sich selbst nur selten als EHS ein. Sie bekommen Symptome nur bei längerer Exposition, die nach Exposition zügig abklingen. Menschen ab Stadium II entwickeln nach Beginn der Exposition frühzeitiger Symptome, die aber nach Ende der Exposition nicht sofort abklingen. Provokationstests zu Elektrosensibilität müssten beide Gruppen erheben und differenziert betrachten. Denn Erstere identifizieren sich selbst meist nicht als EHS, würden also in Kontrollgruppen landen und evtl. Ergebnisse verzerren. Ab den späteren Stadien verschwinden die Symptome nach Exposition erst nach Stunden oder Tagen oder auch noch länger nicht („the Pit“), so dass auch eine Anreise durch eine exponierte Umgebung oder mehr als eine Versuchsdurchführung in aufeinanderfolgenden Tagen die Ergebnisse unbrauchbar machen dürften. Dies müsste durch das Studiendesign ausgeschlossen werden, aber es findet sich nichts dazu in den Auswahlkriterien.
In unserer Newsletter-Ausgabe 01/2025 wurden diese Stellungnahme an den RTEMF sowie eine darauffolgende Stellungnahme an das Kompetenzzentrum Eletromagentische Felder (KEMF) ausführlich besprochen.
Januar 2024
In unserem Newsletter „Passenden Wohnraum finden“ haben wir die derzeitigen Internetadressen und Medien für Wohnungssuchende zusammengestellt.
Sonstiges
Der englische Kurzfilm „Remembering Nearfield“ von Sean A. Carney thematisiert eindrücklich das Leben mit der Diagnose EHS. Der neunminütige Film wurde auf zahlreichen internationalen Filmfestivals gezeigt und auch prämiert.
Vom 8.-10. Juni 2023 waren wir mit einem gemeinsamen Stand mit diagnose:funk auf dem Deutschen Evangelischen Kirchentag in Nürnberg. Drei Tage voller intensiver Gespräche, die Broschüren und Flyer waren am Samstag fast komplett vergriffen. Unser neuer, transparenter Abschirm-Baldachin aus Adamantan wurde gerne genutzt und war gut geeignet, um die Funkbelastungen durch Smartphones, Smartwatches, Hörgeräte und andere Funkquellen zu messen. Etliche Besucher waren verblüfft, dass ihre Geräte auch im Flugmodus und manche sogar im ausgestellten Zustand strahlen. Daran wird deutlich, dass bessere Verbraucherinformationen vonseiten der Hersteller dringend vonnöten sind.
Viele der Gespräche drehten sich auch um die Digitalisierung und ihre Folgen, insbesondere in Schulen und Kindergärten. Unsere LiFi-Demonstration am Stand stieß auf reges Interesse. Alternativen zu dauerstrahlenden Geräten gibt es, mit LiFi oder mit kabelgebundenen Geräten. Auch ein klassenbezogenes Abschalten der WLAN-Router ist möglich, wird bisher aber selten von Seiten der IT-Firmen angeboten. Hier brauchen wir allgemein breiter aufgestellte Informationen zu den unterschiedlichen Möglichkeiten.
Unseren gemeinsamen Flyer zum Kirchentag finden sie auf der Seite von diagnose:funk.
Einige Eindrücke von drei spannenden und belebten Tagen auf dem Kirchentag 2023:
Juni 2023
Wir haben einen 3x3m Abschirmbaldachin aus Adamantan 003 genäht, den wir bundesweit leihweise zur Verfügung stellen. Beispielsweise für Veranstaltungen, an der Elektrohypersensible ohne Abschirmung nicht teilnehmen könnten.
Der Baldachin kann in alle üblichen 3×3 Pavillon-Gestelle eingehängt werden, hat Platz für mehrere Personen und ist ausreichend transparent, damit auch von innen Präsentationen verfolgt werden können. Adamantan 003 hat die Brandschutzklasse A1: nicht brennbarer Baustoff, so dass der Baldachin auch bei größeren Veranstaltungen problemlos genehmigt wird.
Er war mittlerweile schon zweimal auf dem Deutschen Kirchentag (siehe Bericht über unseren gemeinsamen Stand mit diagnose:funk aus 2023), in Krankenhäusern und auf dem Markt der Möglichkeiten in Darmstadt in Einsatz. Wir freuen uns, wenn er benutzt wird! Bei Interesse melden Sie sich gerne bei uns.
Auf vielen Ebenen der EU ist Elektrohypersensibilität (EHS) anerkannt. Somit ergibt sich die Frage, warum der Anerkennungsprozess in Deutschland ins Stocken geraten ist. Mit dieser Fragestellung haben wir uns im Juni 2022 an die Ärztekammer gewendet. Diese hat uns empfohlen, dass wir uns mit der Fragestellung zur Anerkennung von Elektrohypersensibilität als Krankheit an die Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) wenden.
Eine Antwort der GHUP haben wir trotz vielfältiger Rückfrage nicht erhalten.
Gemeinsam mit der Kompetenzinitiative, dem Bündnis Verantwortungsvoller Mobilfunk Deutschland und dem Bundesvorstand der ÖDP haben wir im Juli 2022 ein ausführliches Schreiben an die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Frau Lemke, gerichtet. Wir haben beschrieben, dass sich die Kenntnislage zu Risiken und möglichen Gefahren durch die nicht-ionisierende Strahlung (NIS) des Mobilfunks in jüngster Zeit verdichtet haben. Aus unserer Wahrnehmung ergibt sich daraus eine neue Grundlage zur Risikobewertung der nicht-ionisierenden Strahlung des Mobilfunks hinsichtlich Gefahrenschutzes und Vorsorge. Wir haben diesbezüglich zum Dialog eingeladen.
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